Allgemeine Geschäftsbedingungen der MTL Power Food GmbH
für Verkauf, Lieferung und Zahlung
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.
- Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir diese bestätigen oder diesen durch Übersendung der angeforderten Waren nachkommen.
- Unsere freien Handelsvertreter und Angestellten, insbesondere die Außendienstmitarbeiter, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Solche Nebenabreden oder Zusicherungen gelten nur, wenn diese durch die Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Preise
- Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich der Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in EUR ab Werk unverzollt (EXW Grimma gemäß INCOTERMS in aktueller Fassung).
- Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und sofern Letzteres nicht durch uns zu vertreten ist, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, sofern sich unsere eigenen Kosten, insbesondere der Materialpreis, Transportkosten oder Löhne, um insgesamt mehr als 5 % erhöhen. Bei einer Preissteigerung von mehr als 10 % ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich eine Festpreisabrede für einen bestimmten Zeitraum getroffen wurde.
§ 4 Lieferungen
- Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart, sind die von uns angegebenen Liefertermine oder -fristen unverbindlich.
- Die Lieferungen erfolgen ab Werk (DDP gemäß INCOTERMS in aktueller Fassung), sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
- Unsere Ware ist handelsüblich in Gebinden für gewerbliche Abnehmer verpackt. Spezielle Verpackungsanforderungen erfolgen auf Kosten des Bestellers.
- Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Bei kundenbezogenen eigenen Produktionen gilt:
a. Mehr- oder Minderlieferungen bis 15 % der Vertragsmenge bei einer Mischung bis 500 kg bzw. 500 VP-Einheiten gelten nicht als Mangel. Berechnet werden bei diesen Mehr- oder Minderlieferungen die vereinbarten Preise.
b. Mehr- oder Minderlieferungen bis 5 % der Vertragsmenge bei Mischungen von 500 kg bis 3.000 kg bzw. VP-Einheiten gelten nicht als Mangel. Berechnet werden bei diesen Mehr- oder Minderlieferungen die vereinbarten Preise.
c. Mehr- oder Minderlieferungen bis 3 % der Vertragsmenge bei Mischungen größer als 3.000 kg gelten nicht als Mangel. Berechnet werden bei diesen Mehr- oder Minderlieferungen die vereinbarten Preise.
d. Wenn Minderlieferungen ausgeschlossen sind, gelten Mehrlieferungen bis 6 % nicht als Mangel. Berechnet werden bei diesen Mehrlieferungen die vereinbarten Preise. - Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, von ihm eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 0,25 % des vereinbarten Nettopreises pro angefangene Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des vereinbarten Nettopreises der nicht abgenommenen Lieferungen und Leistungen, zu verlangen. Wir sind berechtigt, den Eintritt eines höheren Verzugsschadens geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
- Bei kundenbezogenen eigenen Produktionen gilt: sofern wir zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten, uns in Verzug befinden und dies nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, ist unsere Haftung für den Verzugsschaden begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 5 Höhere Gewalt
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
- Wir sind in einem Fall von höherer Gewalt berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
- Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Von einem Eintritt höherer Gewalt ist der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 6 Lebensmittel- und kennzeichnungsrechtliche Verantwortlichkeit
- Wir stellen unsere Waren entsprechend dem deutschen Lebensmittelrecht her.
- Der Besteller gibt uns die kennzeichnungsrechtlichen Notwendigkeiten der Verpackung und Etikettierung der Waren für den Vertrieb in Deutschland, innerhalb der EU bzw. in einem anderen Vertriebsgebiet vor. Die Verantwortung für die Korrektheit der Verpackungs- und/oder Etikettengestaltung und für die Übereinstimmung der Kennzeichnung mit den im jeweiligen Vertriebsland geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen trifft den Besteller.
- Etwaige von uns erteilte Hinweise zu Verarbeitung, Lagerung, Zweckbestimmung oder Kennzeichnung der Waren entbinden den Besteller nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen.
- Wir überprüfen und gewährleisten die autarken lebensmittelchemischen Eigenschaften der von uns gelieferten Waren gemäß den mit dem Besteller vereinbarten Spezifikationen. Für die Eigenschaften unserer Waren im systemischen Verbund mit anderen Lebensmitteln/Stoffen oder unter Zumengung anderer Produkte/Chemikalien/Aromen/Zusatzstoffe übernehmen wir keinerlei Gewährleistung oder Haftung, es sei denn, der Besteller hat uns über den Prozess der Verarbeitung unserer Waren und Produkte und über die Beimengungen gesondert informiert und die Kompatibilität unserer Waren mit gesonderter Vereinbarung zum Vertragsgegenstand gemacht.
- Will der Besteller die gelieferten Waren auf Märkten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anbieten, müssen uns alle notwendigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, damit die Waren den Vorschriften der entsprechenden Märkte genügen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf lebensmittelrechtliche Vorschriften, Kennzeichnungspflichten und Verpackungsvorschriften. Ändern sich die entsprechenden Vorschriften, ist der Besteller allein dafür verantwortlich, dass er uns durch die rechtzeitige und vollständige Weitergabe der notwendigen Informationen in die Lage versetzt, den Vorschriften weiterhin zu entsprechen.
§ 7 Grafik-Leistungen
- Erstellungen oder Anpassungen von Layouts auf unsere Produktrange werden professionell durch unsere Grafik-Abteilung erstellt und inhaltlich mit dem Kunden abgestimmt. Diese Dienstleistung ist für jede Ersterstellung und für eine Logo-Linie kostenfrei, sofern daraus ein Auftrag vollständig erfolgt. Änderungen an bestehenden Layouts und Gestaltung weiterer Logo-Linien berechnen wir nach unseren aktuellen Grafik-Kostensätzen. Ebenso berechnen wir die Layouterstellung, sofern der Kunde von dem Auftrag zurücktritt. Die Grafik-Dienstleistung bildet unser geistiges Eigentum, weshalb eine Herausgabe entsprechender Daten nicht möglich ist.
§ 7 Prüfungs- und Rügepflichten
- Proben und Muster bleiben unser Eigentum und dienen zur Beurteilung der Durchschnittsqualität. Durch uns bekannt gegebene Angaben über die Verwendungsfähigkeit oder Beschaffenheit unserer Waren sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
- Unmittelbar nach Erhalt der Ware hat sich der Besteller durch geeignete Maßnahmen, speziell durch Wareneingangsprüfungen anhand repräsentativer Proben, davon zu überzeugen, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß und für ihren Verwendungszweck geeignet ist. Mängel, die bei sachgerechter Prüfung ohne Weiteres feststellbar sind, müssen innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware gerügt werden.
- Verdeckte Mängel, d.h. solche die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen.
- Die Kosten von dem Besteller in Auftrag gegebener Analysen werden durch uns nicht übernommen.
§ 8 Gewährleistung/Haftung
- Beanstandete Ware ist durch den Besteller bis zu unserer endgültigen Entscheidung über die Ablehnung oder Anerkennung von Gewährleistungspflichten aufzubewahren und darf nur mit unserer Zustimmung zurückgesandt werden. Der Besteller hat uns in jedem Fall die Begutachtung dieser Ware zu ermöglichen.
- Für Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
- Handelt es sich nur um geringfügige Mängel, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
- Schadens- oder Aufwendungsersatz wird nur geleistet, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Dies gilt nicht für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie oder soweit wir nach dem Gesetz zwingend haften.
- Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Insoweit ist die Haftung jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Schutzrechte Dritter
- Der Besteller haftet dafür, dass durch unsere Herstellung von Waren nach vom Besteller gelieferten Angaben, Mustern und Rezepten oder bei Lieferung von Waren in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder durch Aufdruck einer vom Besteller vorgegebenen Marke oder Bezeichnung keine Patente, Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten aufgrund der Verletzung eines Rechts in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, wobei sich dies auf alle Aufwendungen bezieht, die uns im Zusammenhang mit oder aus der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise entstehen.
- Der Besteller wird uns unverzüglich mitteilen, sobald ein Dritter eine Verletzung seiner Rechte geltend macht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen, insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und Schecks sowie die Forderung aus dem jeweiligen Saldo der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat.
- Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (Vorbehaltsware) untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, unter der Bedingung dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Kunden den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst mit Erfüllung der Zahlungspflichten übergeht. Die künftigen Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten – einschließlich Saldoforderungen – tritt dieser schon jetzt sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Wird die von uns gelieferte Ware zusammen mit anderen Produkten veräußert, ohne dass ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Besteller bereits jetzt denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass wir dadurch verpflichtet werden. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden oder von uns gelieferten Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Gleiches gilt im Falle der Vermischung. Der Besteller verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für uns. Die entstehenden Miteigentumsrechte sollen ebenfalls als Vorbehaltseigentum für uns gelten.
- Die Regelung über die Forderungsabtretung unter § 10 Ziff. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, vermischten bzw. verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
- Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und dem Schuldner der abgetretenen Forderung die Abtretung nach Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist anzuzeigen, sowie die abgetretenen Forderungen zu verwerten.
- Sollte der Besteller infolge von Beschädigung, Minderung, Verlust oder anderweitigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen den Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an uns abgetreten.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
- Übersteigt der Wert aller uns gestellten Sicherheiten die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben, wobei uns die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherheiten zusteht.
§ 11 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels, in der Rechnungswährung ohne Abzug fällig. Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens sieben Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als anerkannt.
- Eine Aufrechnung durch den Besteller oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.
- Wird die Rechnung nicht beglichen, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, zumindest in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, einen Nachweis über die Höhe der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Zinsen zu verlangen. Gegenüber Kaufleuten können die Zinsen ab dem Fälligkeitstag, gegenüber Nichtkaufleuten ab Eintritt des Verzuges berechnet werden.
- Wir sind berechtigt, trotz eventuell anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; in diesem Falle werden wir den Besteller unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung anzurechnen (§ 367 BGB).
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
- Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt, die dessen Kreditwürdigkeit in Frage stellen, beispielsweise Zahlungseinstellungen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind außerdem in diesen Fällen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, können wir die zu erbringende Leistung auf Kosten des Kunden sperren. Der Besteller bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Forderungen zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt uns vorbehalten.
§ 12 Zahlungsabwicklung
- Der Besteller kann die Ware durch folgende Zahlungsarten bezahlen: Vorkasse, Einzugsermächtigung, Paypal
- Bestimmte Zahlungsarten können im Einzelfall von dem Anbieter ausgeschlossen werden.
- Sollten wir die Bezahlung per Vorkasse anbieten und der Besteller diese Zahlungsart wählen, hat der Besteller den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Bestellung, auf das Konto des Anbieters zu überweisen. Wir reservieren die Ware dementsprechend für 10 Kalendertage.
- Sollten wir die Bezahlung per Lastschrift anbieten und der Besteller diese Zahlungsart wählt, erteilt der Besteller ein SEPA Basismandat. Seit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens muss der Besteller die tatsächliche Deckung seines Kontos gewährleisten. Sollte es bei der Zahlung per Lastschrift zu einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund falsch übermittelter Daten der Bankverbindung kommen, so hat der Besteller dafür die Kosten zu tragen. Der Besteller ist verpflichtet, die Forderungen auf das angegebene Geschäftskonto von MTL Power Food GmbH innerhalb von 3 Tagen zu überweisen.
Die Rechnungen der MTL Power Food GmbH werden auf elektronischem Weg, als PDF Datei, an die im Vertragsformular angegebene E-Mai Adresse versandt.
§ 13 Abtretung
Uns gegenüber bestehenden Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung unsererseits abgetreten werden.
§ 14 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
- Sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist für Klagen des Bestellers unser Geschäftssitz Grimma. Wir sind berechtigt, den Besteller nach unserer Wahl an unserem Geschäftssitz oder an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Hinweis:
Detaillierte Bedingungen zur Abwicklung der einzelnen Punkte sind zusätzlich in einer Anlage aufgeführt und können bei Bedarf angefordert werden.